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Wichtiger Hinweis
Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen kann es bei der Durchführung von Ihnen beauftragter Transporte zu Beeinträchtigungen kommen. Dies betrifft insbesondere den Transport von oder in Risikogebiete oder von Waren aus Risikogebieten. Wir bitten deshalb ab sofort folgende besonderen Bedingungen zu beachten, die bis auf weiteres Bestandteil des Transportvertrages sind:
- Sofern feste Ladezeiten vereinbart werden und Absender oder Ladestellen besondere Schutzmaßnahmen bei der Beladung vorgeben, die sich auf die Ladezeiten auswirken, verlängern sich die Ladezeiten entsprechend. Für die Zeit der Verzögerung besteht ein Standgeldanspruch. Die Rechte nach § 417 HGB bleiben unberührt.
- Machen Empfänger oder Entladestellen die Ablieferung des Gutes von zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Erklärungen unseres Unternehmens oder der eingesetzten Fahrer abhängig, werden wir diese Maßnahmen in Ihrem Sinne befolgen, es sei denn sie sind unverhältnismäßig. Haben die Maßnahmen Auswirkung auf die Zeit und die Art der Entladung (z.B. Entladung außerhalb eines Betriebsgeländes), stellt dies ein Ablieferungshindernis im Sinne des § 419 HGB dar und kann bei zeitlicher Verzögerung ein Standgeld auslösen
- Lieferfristen verlängern sich durch vom Absender, Empfänger oder Dritten vorgegebenen Schutzmaßnahmen entsprechend.
- Wir sind von der Haftung nach § 426 HGB befreit, sofern Verluste, Beschädigungen oder Lieferzeitüberschreitungen auf vom Absender, Empfänger oder Dritten (insb. Behörden) angeordnete Schutzmaßnahmen beruhen. Dies gilt insbesondere für mögliche Fahrverbote in Risikogebiete und konkrete Gefährdungen unseres Fahrpersonals durch eine Corona-Virus Infektion.
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